| 1 | Grundsatz | 
  
    | Die Kaufverträge werden grundsätzlich nach geltendem Recht  geschlossen, das durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt wird. 
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    | 2 | Anmerkungen der Lieferbedingungen | 
  
    | 2.1 | Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen  ausschließlich nachfolgende Bedingungen zugrunde; abweichende Bedingungen des  Bestellers, die nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind nicht verbindlich. 
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    | 2.2 | Der Vertrag gilt mit schriftlicher Bestätigung  der Lieferers als geschlossen. 
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    | 2.3 | Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden  bedürfen gleichfalls der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. 
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    | 3 | Ausfallmuster 
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    | Ausfallmuster werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung  ausschließlich gegen entsprechende Berechnung gegeben. 
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    | 4 | Preis 
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    | 4.1 | Die Preise gelten ab Werk und ohne Verpackung,  sofern keine bestimmte Vereinbarung getroffen ist. 
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    | 4.2 | Treten nach Vertragsabschluß wesentliche  Änderungen der Kostenfaktoren Lohn/Gehalt und Vormaterial sowie der  Bestellmenge ein, ist der Lieferer berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen  anzupassen. 
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    | 4.3 | Durch Beteiligung an Werkzeugkosten erwirbt der  Besteller keinen Anspruch auf Herausgabe der Werkzeuge. 
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    | 5 | Zahlungsbedingungen 
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    | 5.1 | Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab  Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Die Gewährung von Skonto bedarf jeweils  einer gesonderten Vereinbarung. Werkzeug- und/oder Programmkosten sind von  dieser Regelung ausgenommen, Skontoabzug ist nicht zulässig. 
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    | 5.2 | Bei Zielüberschreitung ist der Lieferer  berechtigt, nach Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozent über dem  jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. 
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    | 5.3 | Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur  nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit  angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages  an berechnet. 
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    | 5.4 | Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels  und für die Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen. 
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    | 5.5 | Tritt nach Vertragsabschluß eine erhebliche  Gefährdung des Anspruchs auf das dem Lieferer zustehende Entgelt ein, so kann  er Vorauszahlung oder binnen angemessener Frist ausreichende Sicherheit fordern  und seine Leistung bis zur Erfüllung seines Verlangens verweigern. Bei Verweigerung  oder fruchtlosem Fristablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 
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    | 5.6 | Der Besteller kann nur mit vom Lieferer anerkannten  oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. 
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    | 6 | Versand und Gefahrübergang 
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    | 6.1 | Der Versand erfolgt ab Werk – sofern keine  bestimmte Vereinbarung getroffen ist, ohne Verbindlichkeit für die billigste  Versandart. 
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    | 6.2 | Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die  Ware dem Versandbeauftragten übergeben worden ist. Ist die Ware versandbereit  und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus  Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem  Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller auf ihn über. 
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    | 7 | Verpackung 
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    | Verpackung wird zum  Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen,  sofern keine bestimmte Vereinbarung getroffen  ist. | 
  
    | 8 | Lieferfrist 
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    | 8.1 | Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk verläßt oder die Ver-sandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. 
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    | 8.2 | Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den  Besteller, die die Lieferfrist beeinflussen können, kann sich die Lieferfrist  in angemessenem Umfang verlängern. 
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    | 8.3 | Auf Abruf gestellte Lieferungen sind innerhalb  von 12 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen. 
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    | 8.4 | Kann der Lieferer die vereinbarte Lieferfrist  nachweislich aus Gründen höherer Gewalt (z.B. Arbeitskampffolgen, Aufruhr) oder  des Eintritts unvorhergesehener Hindernisse (z.B. Betriebsstörungen,  Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- oder Hilfsstoffe) nicht  halten, die außerhalb seiner Einflußmöglichkeiten liegen, so wird die Frist  angemessen verlängert. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung  unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung trotz angemessener  Nachfrist frei. 
 In diesen Fällen ist der Besteller nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten  oder Schadenersatz zu verlangen.
 
 Treten oben genannte  Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen.
 
 Die Vertragspartner sind  verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich  mitzuteilen
 
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    | 9 | Liefermengen 
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    | 9.1 | Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen  bis zu 10 Prozent der bestellten Menge sind zulässig. 
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    | 9.2 | Der Lieferer ist zu Teillieferungen in  zumutbarem Umfange berechtigt. 
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    | 10 | Schutzrechte Dritter 
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    | 10.1 | Werden bei Anfertigung der Ware Nach  Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter  verletzt, so stellte der Besteller den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei. 
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    | 11 | Eigentumsvorbehalt 
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    | 11.1 | Der Lieferer behält sich das Eigentum an der  gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung  mit dem Besteller vor. 
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    | 11.2 | Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im  ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus  der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch  die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Er ist  verpflichtet, die Rechte des Lieferers bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf  Kredit zu sichern. 
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    | 11.3 | Bei der Verarbeitung der Waren durch den  Besteller gilt der Lieferer als Hersteller und erwirbt Eigentum an den neu  entstandene Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien,  erwirbt der Lieferer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu  dem der anderen Materialien. 
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    | 11.4 | Ist im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware  mit einer Sache des Bestellers diese als Hauptsache anzusehen, geht das  Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der  Vorbehaltsware zum Rechnungs- oder mangels eines solchen – zum Verkehrswert der  Hauptsache auf den Lieferer über. 
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    | 11.5 | Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der  Lieferer berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung  auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu  verlangen, soweit dadurch der Produktionsablauf im Betrieb des Bestellers nicht  nachhaltig gestört wird. 
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    | 11.6 | Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder  einer ggfs. dem Besteller gestatteten Vermietung von Waren, an denen dem  Lieferer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt im Umfang des  Eigentumsanteils des Lieferers an den verkauften oder vermieteten Waren zur  Sicherung an diesen ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an. 
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    | 11.7 | Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in  die Vorbehaltsware oder die dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder sonstige  Sicherheiten hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für  eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für  Beeinträchtigungen sonstiger Art. 
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    | 11.8 | Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den  vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers  insoweit freizugeben, als der Wert der sicherungsübereigneten Güter die zu  sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt. 
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    | 12 | Gewährleistung, Mängelrüge und Haftung 
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    | 12.1 | Sachmängelgewährleistungsansprüche 
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    |  | Ist der Liefergegenstand  mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so hat der Lieferer –  nach seiner Wahl – unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche des  Bestellers Ersatz zu leisten oder nachzubessern. Die Feststellung solcher  Mängel muß dem Lieferer unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch binnen 8  Tagen nach Entgegennahme der Ware, bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach  Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden. 
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    |  | Die Gewährleistungsfrist beträgt  6 Monate. Sie beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Besteller und endet  spätestens 6 Monate nachdem die Ware des Werk des Lieferers verlassen hat. 
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    |  | Läßt der Lieferer eine ihm  gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel behoben zu haben,  so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für  Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen haftet der Lieferer im gleichen  Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen gilt  die ursprüngliche Gewährleistungsfrist. 
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    | 12.2 | Sonstige Schadenersatzansprüche 
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    |  | Schadenersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit –des Lieferers oder seiner leitenden Angestellten. 
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    | 13 | Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht 
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    | 13.1 | Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem  Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers. 
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    |  | Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ist das Gericht am Sitz des Lieferers zuständig, wenn der Besteller Vollkaufmann ist. 
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    | 13.2 | Das Vertragsverhältnis unterliegt grundsätzlich  dem deutschen Recht (BGB und HGB). Die Geltung der einheitlichen Kaufgesetze  ist ausgeschlossen. 
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    | 13.3 | Soweit einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Lieferbedingungen aus irgendwelchen Gründen rechtsun-wirksam sein oder werden sollten, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. 
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    | 14 | Übertragbarkeit des Vertrages 
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    | Die beiderseitigen Vertragsrechte dürfen nur im  wechselseitigen Einverständnis übertragen werden. Ausgabestand: November 2009
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